Kann eine Betroffene in finanziellen Angelegenheiten ihre Belange nicht mehr selbständig wahrnehmen, wenn diese über Alltagsausgaben oder rein alltägliche Vorgänge hinausgehen, genügt dies (noch) nicht für die Erweiterung des Wirkungsbereichs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Zu klären ist, ob iSd § 239 ABGB für eine ausreichende Unterstützung der Betroffenen gesorgt werden kann. Für die Annahme einer Interessenkollision des Angehörigen der Betroffenen bedarf es einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die ernstlich gegen eine sachgerechte Unterstützung der Betroffenen sprechen würde [hier: Mutmaßung einer Interessenkollision wegen Privatkonkurses des Sohns der Betroffenen reicht nicht].

