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Befugnis zur Ausübung des Gewerbes als Tätowierer aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2021/25RdM-LS 2021, 85 Heft 2 v. 1.4.2021

1. Die Anerkennung ausländischer [hier: deutscher] gewerblicher Berufsqualifikationen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich [hier: als Tätowierer iSd § 94 Z 42 iVm § 109 Abs 3 GewO] richtet sich nach der BerufsanerkennungsRL 2005/36/EG , geändert durch die RL 2013/55/EU . Die Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund der Berufserfahrung richtet sich - in Umsetzung der Art 16 bis 19 der RL - nach § 373c GewO iVm §§ 2 bis 4 der EU/EWR-AnerkennungsV. Liegen die normierten Voraussetzungen vor, so erfolgt eine "automatische" Anerkennung, bei der die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nicht inhaltlich nachgeprüft wird. Durch die Anerkennung der Berufsqualifikation wird der österr Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird allerdings noch keine Gewerbeberechtigung begründet. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss - abgesehen von der Anerkennung der Berufsqualifikation - eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden und eine Gewerbeanmeldung erfolgen.

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