1. Art 20 Abs 2 VO (EG) 883/2004 ist im Lichte des Art 21 Abs 1 GRC so auszulegen, dass er es dem Wohnsitzmitgliedstaat eines Versicherten nicht verwehrt, diesem die Erteilung der in Art 20 Abs 1 der VO vorgesehenen Vorabgenehmigung auf Kostenerstattung einer grenzüberschreitenden Behandlung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, der Versicherte aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt [hier: Ablehnung einer Operation am offenen Herzen mit Bluttransfusion durch Angehörigen der Zeugen Jehovas in Lettland und Durchführung der Operation ohne Transfusion in Polen].

