Anders als § 108 MPG oder § 10 Abs 3 Z 5 Ärztlicher Verhaltenskodex 2014 verwendet § 53 Abs 2 ÄrzteG nicht den Begriff "Empfehlung", sondern jenen der "Zuweisung" (von Kranken) und definiert ihn nicht. Eine sachgerechte, die Bedürfnisse von Patienten nach Information erfüllende Empfehlung ist nicht per se unzulässig. Sie ist nur dann verboten, wenn der dadurch bewirkte Einfluss auf die Entscheidung des Patienten dem Empfehlenden oder Ratenden einen finanziellen Vorteil verschafft oder verschaffen soll. Der Zweck der Norm, der in der Wahrung von Patienteninteressen an einer von finanziellen Interessen des Arztes unabhängigen Behandlung und Verordnung liegt, gebietet es, alle Fälle von Überweisung, Zuweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte Gesundheitsdienstleister unter den Begriff der "Zuweisung" nach § 53 Abs 2 ÄrzteG zu subsumieren.

