Die in § 19a Abs 1 Satz 1 ApG normierte Kompetenz der Apothekenbehörde, eine ohne Konzession betriebene öffentliche Apotheke zu schließen, steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der in § 19a Abs 2 ApG geregelten Aufrechterhaltung des Betriebs einer solchen Apotheke für einen angemessenen Zeitraum "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung": Die Bestimmung des § 19a ApG in ihrer Gesamtheit erfordert eine Entscheidung der Behörde, eine konzessionslos betriebene öffentliche Apotheke entweder zu schließen oder aber deren Betrieb bei entsprechendem "Bedarf der Bevölkerung" fortführen zu lassen.

