Im Konzessionsverfahren für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ergibt sich das den verschiedenen Parteien eingeräumte Mitspracherecht aus der Regelung der sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung in § 10 ApG. Ärzte mit Hausapotheke können dabei lediglich einen mangelnden Bedarf iSd § 10 Abs 2 Z 1 ApG - weil sich ihre Hausapotheke in einer iVm Abs 3, 3a und 3b leg cit bestimmten "Ein-Kassenarzt-Gemeinde" befinde - geltend machen.

