1. Der Einwand mangelnder Kausalität betrifft den Grund des Anspruchs. Das ErstG muss Feststellungen zur Berufstätigkeit des Kl vor dem Schadensereignis und zu dessen Kausalität für den behaupteten Verlust des Arbeitsplatzes treffen. Die Ausmessung des Verdienstentgangs gehört zur Frage der Anspruchshöhe.

