Wie sich aus der vorliegend anzuwendenden bereinigten Fassung des § 59 ÄrzteG ergibt, besteht durch die Aufhebung der Wortfolge "1 und" in § 59 Abs 3 Z 1 ÄrzteG in den Fällen des § 59 Abs 1 Z 1 ÄrzteG (Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung) keine Zuständigkeit des Präsidenten der ÖÄK zur bescheidmäßigen Feststellung der mangelnden Berufsberechtigung mehr. Entgegen der Auffassung des VwG ist auch keine andere Behörde zur Feststellung der mangelnden Berufsberechtigung und Streichung aus der Ärzteliste zuständig, da die materielle Eingriffsermächtigung des § 59 Abs 3 ÄrzteG in Bezug auf den Fall des § 59 Abs 1 Z 1 leg cit aufgehoben wurde.

