Es bedarf keiner neuerlichen Abstimmung über die schriftliche Ausfertigung eines bereits verkündeten Disziplinarerkenntnisses, da den Kommissionsmitgliedern einerseits sämtliche das Disziplinarerkenntnis tragende Begründungselemente aus der mündlichen Verhandlung bekannt sind und diese in ihre Entscheidung einfließen können, andererseits den Kommissionsmitgliedern aus der mündlichen Verhandlung nicht bekannte, tragende Begründungselemente zur Begründung des Erkenntnisses nicht herangezogen werden dürfen.

