Die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten [hier: Ausschnitte aus Patientenbriefen, Befunden, ärztlichen Aufzeichnungen und Protokollen] ohne ausdrückliche Einwilligung sämtlicher von der Verarbeitung Betroffener auf der persönlichen Facebook-Seite eines Arztes verstößt mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands gem Art 9 Abs 2 DSGVO gegen Art 5 Abs 1 lit a, Art 9 Abs 1 und Abs 2 DSGVO [hier: Verhängung einer Geldstrafe iHv € 600,-].
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