1. Das Primärrecht steht einem System der Vorabgenehmigung bei grenzüberschreitenden stationären Behandlungen grds nicht entgegen. Ein solches System ist mit der Notwendigkeit zu rechtfertigen, im Inland ein ausreichendes, ausgewogenes und ständiges Angebot an Krankenhausversorgung aufrechtzuerhalten und die finanzielle Stabilität des Systems der KV zu gewährleisten.

