Die beschränkte Rechtsmittellegitimation der Angehörigen "im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters" gilt nach § 127 Abs 3 iVm § 128 Abs 1 AußStrG auch im Übertragungsverfahren nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB. Es besteht unter sachlichen Gesichtspunkten kein Anlass, das Rechtsmittelrecht der Angehörigen nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen das ErstG eine solche Übertragung vornimmt, es dagegen zu versagen, wenn das ErstG die Übertragung ablehnt.

