1. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu.
1. Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter kommen im Erweiterungsverfahren gem § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG die Aufgaben des Rechtsbeistands gem § 119 AußStrG zu.
