1. Der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung indiziert eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Errichtung der Vorsorgevollmacht und Eintritt ihrer Wirksamkeit wurde der in stRsp angenommene Zeitrahmen für diese Indizwirkung nicht überschritten [hier: Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG].

