Ergeben sich plausibel aus der Aktenlage mögliche Interessenkonflikte zwischen der Betroffenen und dem gesetzlichen Erwachsenenvertreter und der Verdacht auf Pflichtverletzungen durch diesen, ist Zweck des Überprüfungsverfahrens die Klärung dieser Umstände. Zu Beginn des Verfahrens konkrete Feststellungen über die Voraussetzungen für die [Um-]Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu verlangen, würde dem widersprechen.

