Durch das Ansichziehen der in § 191 Abs 2 ASVG umschriebenen Leistungen tritt der UVTr hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Rechte und Pflichten des KVTr ein. Der UVTr hat in diesen Fällen dem KVTr anzuzeigen, dass er von einem bestimmten Tage an die Heilbehandlung gewährt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versehrte gegen den KVTr keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der KV mehr.

