Heilmittel dürfen gem § 350 Abs 1 ASVG für Rechnung der KVTr nur dann abgegeben werden, wenn sie auf einem Kassenrezept von einem Vertragsarzt verschrieben oder - bei Wahlarztverschreibungen - vom KVTr zur Zahlung übernommen werden. Die Rechtsansicht, ein Heilmitteleinsatz ohne ärztliche Verordnung sei auch dann keine Krankenbehandlung, wenn sie erfolgreich war, steht mit dieser Rechtslage und der darauf beruhenden Rsp in Einklang. Eine Selbstmedikation [hier: mit Medikamenten gegen erektile Dysfunktion] ist daher nicht von der Leistungspflicht der KV umfasst. Der Umstand, dass der Kl eine Therapie "fortgesetzt" hat, die ihm in den vorangegangenen 16 Jahren von der GKK bewilligt worden war, ändert daran nichts.

