Für einen SozVTr, der gem § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können. Könnte er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis als schon in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden; sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente voraus.

