1. Die Leistungen aus der gesetzlichen KV werden entweder als Pflichtleistungen oder als freiwillige Leistungen gewährt (vgl § 121 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG). Auch über die Nichtgewährung freiwilliger Leistungen aus der KV ist mit Bescheid zu entscheiden, da der Einzelne in diesem Zusammenhang ebenso ein Recht auf die Ausübung des fehlerfreien Gebrauchs des Ermessens iS des Gesetzes hat.

