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Übertragung der Erwachsenenvertretung bei massiver Interessenkollision

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/105RdM-LS 2020, 302 Heft 6 v. 1.12.2020

Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person ua dann zu übertragen, wenn es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Darunter fällt etwa auch der Fall einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision [hier: Untervermietung einer Wohnung an die Vertretene zu überhöhtem Mietzins].

6 Ob 92/20b

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