Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person ua dann zu übertragen, wenn es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Darunter fällt etwa auch der Fall einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision [hier: Untervermietung einer Wohnung an die Vertretene zu überhöhtem Mietzins].
6 Ob 92/20b

