Den VersN trifft aufgrund der Anordnung des § 34 VersVG eine Auskunfts- und Belegeobliegenheit gegenüber dem Versicherer. Die Übermittlung der Gesundheitsdaten kann sich diesfalls auf § 11a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 2 VersVG stützen. Den Versicherer trifft die Beweispflicht dafür, dass die angeforderten Unterlagen zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht tatsächlich erforderlich sind.

