Es stellt keine Abweichung von der Rsp des VwGH dar, wenn ein VwG die Tätigkeit eines Arztes im Forschungsbereich betreffend das Funktionieren des menschlichen Immunsystems in gesundem Zustand als auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete, mittelbar für den Menschen ausgeführte und mit § 2 Abs 2 ÄrzteG vergleichbare Tätigkeit (vgl insb Z 5: Vorbeugung von Erkrankungen) einstuft.
Ra 2020/11/0121

