Die ablehnende Haltung eines (mündigen) Kindes reicht nicht aus, um die Informationsrechte eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils wegen Gefährdung des Kindeswohls zu beschränken [hier: Übermittlung von Schulzeugnissen gegen den Willen des 14-jährigen Kindes].
1 Ob 112/20g

