Das Parteiengehör gem § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG umfasst nach der Rsp auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines SV-Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das VwG entscheidungsrelevante Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt. Wird dem RevWerber zu einer solchen Gutachtensergänzung kein Parteiengehör gewährt, stellt dies eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

