Dem Konzessionsinhaber einer bereits bestehenden Apotheke kommt im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in der Frage, ob die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht wurde, kein Mitspracherecht zu. Selbst wenn bei Erteilung der Apothekenkonzession zu Unrecht davon ausgegangen worden sein sollte, der Konzessionswerber sei über die für die gegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt, könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein.

