Zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften V bestand keine gesetzliche Vorschrift, die die Kundmachung von V nach dem ApG im Allgemeinen bzw von solchen nach § 8 leg cit im Besonderen regelte. Erfolgt keine über eine individuelle Versendung an bezeichnete Apotheken bzw Organisationen hinausgehende allgemeine Kundmachung, ist die V zwar in rechtliche Existenz getreten. Die individuelle Übermittlung des Verordnungstexts an ausgewählte Empfänger ist jedoch mit dem Wesen der Kundmachung einer generellen Norm nicht vereinbar. Dieser Kundmachungsmangel betrifft die gesamte V.

