1. Gem § 351c Abs 7 ASVG ist der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis nur vorläufig heranzuziehen, solange ein EU-Durchschnittspreis (EU-DP) nicht festgestellt werden kann. Wie bei der Feststellung vorzugehen ist, regeln § 351c ASVG und die Regelung für die Vorgehensweise der Preiskommission.

