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Sachliche Zuständigkeit in Arzthaftungsklagen

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/98RdM-LS 2020, 301 Heft 6 v. 1.12.2020

1. Ist der Bekl eine GmbH, sind alle von ihm abgeschlossenen Geschäfte stets unternehmensbezogen iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN. Medizinische Heilbehandlungen erfolgen idR aufgrund eines Behandlungsvertrags, sodass - mangels anderweitiger Tatsachenbehauptungen durch die Kl - bei einer Schadenersatzklage wegen Aufklärungs-, Behandlungs- und/oder Diagnosefehlern von einem vertraglichen Anspruch auszugehen ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts liegt somit vor.

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