1. Ist der Bekl eine GmbH, sind alle von ihm abgeschlossenen Geschäfte stets unternehmensbezogen iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN. Medizinische Heilbehandlungen erfolgen idR aufgrund eines Behandlungsvertrags, sodass - mangels anderweitiger Tatsachenbehauptungen durch die Kl - bei einer Schadenersatzklage wegen Aufklärungs-, Behandlungs- und/oder Diagnosefehlern von einem vertraglichen Anspruch auszugehen ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts liegt somit vor.

