Das Verletzen von Rippen beim Ausüben des Heimlich-Handgriffs auch beim bloß praktischen Üben stellt ein geradezu typisches Risiko dar [hier: von Ärzten im Rahmen des Notärzteausbildungsseminars]. Führt ein Arzt die Übung technisch korrekt durch, kann diesem selbst bei Anwendung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB nicht vorgeworfen werden, den Heimlich-Handgriff unter Außerachtlassung der zu erwartenden Sorgfalt eines Arztes durchgeführt zu haben.

