Ist eine Operationstechnik [hier: netzlose Shouldice-Operationstechnik zur Versorgung einer Leistenhernie] als Methode der Wahl von anderen [hier: kunststoffverstärkenden] Techniken abgelöst worden, weil diese gegenüber den anderen Methoden gravierende Nachteile aufweist, ohne dass dem relevante Vorteile für den Patienten gegenüberstünden, ist nicht zu beanstanden, eine Aufklärungspflicht über die grds bestehende Möglichkeit dieser [überholten] Operationstechnik zu verneinen und die in Ö wenig verbreitete Methode nicht als therapeutisch adäquates Alternativverfahren anzuerkennen.

