Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke steht unter Genehmigungsvorbehalt, wobei § 14 ApG wie folgt unterscheidet: Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des nach § 9 ApG festgesetzten Standorts bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer (§ 14 Abs 1 leg cit). Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist hingegen von der BVB (nur) zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 ApG zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebiets besser befriedigt werden kann (§ 14 Abs 2 und § 54 leg cit).

