Ist ein Facharzt für Augenheilkunde auch Gesellschafter einer im Bereich der Augen- bzw Kontaktlinsenoptik tätigen GmbH, führt dies zu keinem strengeren Maßstab als im Fall der Kooperation von Augenarzt und Optiker ohne personelle Verbindung. Beim ärztlichen Werbeverbot geht es nicht um das Verbot weiterer Tätigkeiten, sondern um den Schutz des lauteren Wettbewerbs.

