1. Gem § 161 Abs 1 ÄrzteG ist mit dem Disziplinarerkenntnis der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Ein VwG-Erk ist inhaltlich rechtswidrig, wenn das Disziplinarerkenntnis einer Disziplinarkommission bloß (ersatzlos) behoben wird, anstatt einen Freispruch von den Vorwürfen zu fällen.

