Kommt es bei den gängigen Suchmaschinen bei Eingabe des (Marken-)Namens eines kl Arztes [hier: Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, die Inhaberin einer Wortmarke ist und eine Website betreibt, auf der sie ihre Ordination und ihre ärztlichen Leistungen bewirbt] zu keiner Vorreihung der Website der bekl Betreiberin eines Webportals [hier: mit einem Verzeichnis der in Österreich ansässigen Ärzte, auf dem Ärzte gesucht und bewertet werden können], liegt keine schmarotzerische Ausbeutung bzw Ruf- oder Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen durch die Bekl vor.

