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Freiheitsbeschränkung durch Medikamente

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/116RdM-LS 2020, 303 Heft 6 v. 1.12.2020

IZm einem Medikament, das sedierend wirken soll, liegt eine Freiheitsbeschränkung nur dann vor, wenn beim betroffenen Bewohner ein Ausmaß an Beruhigung eintritt, das ihm eine Ortsveränderung unmöglich macht bzw erschwert - sei es, dass er körperlich nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Fortbewegung in der Lage ist, sei es, weil sein Impuls zur Fortbewegung verringert ist. Bei einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. Wurde die Wirkungslosigkeit eines Medikaments festgestellt, ist eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG zu verneinen.

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