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Unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/115RdM-LS 2020, 303 Heft 6 v. 1.12.2020

Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetaten nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit lediglich eingedämmt bzw hintangehalten [hier: durch eine medikamentöse Behandlung], aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, so steht dies der Anwendung des § 21 Abs 1 StGB nicht entgegen.

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