Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetaten nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit lediglich eingedämmt bzw hintangehalten [hier: durch eine medikamentöse Behandlung], aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, so steht dies der Anwendung des § 21 Abs 1 StGB nicht entgegen.

