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Auslegung des Gesamtvertrags - Unterlassen von Krankenbehandlungen durch die GKK?

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2020/114RdM-LS 2020, 303 Heft 6 v. 1.12.2020

Der Gesamtvertrag zwischen der ÄK für Stmk und dem damaligen Hauptverband der österr SozVTr kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, die mitbeteiligte stmk GKK [nunmehr: ÖGK] könne im Wege eines Feststellungsantrags daran gehindert werden, notwendige Krankenbehandlungen iSd § 135 ASVG durchzuführen, zumal auch kein anderer Facharzt diese Krankenbehandlung als Sachleistung auf Kosten der mitbeteiligten GKK erbringen könnte. Der Gesamtvertrag hat eindeutig nicht zum Ziel und kann nicht zum Ziel haben, dass unter bestimmten Umständen im Interesse einer ÄK bzw der von ihr vertretenen Ärzte notwendige Krankenbehandlungen unterlassen werden (vgl VwGH 12. 10. 2017, Ro 2017/08/0009). Einer Klarstellung durch den VwGH bedarf es nicht.

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