Der Gesamtvertrag zwischen der ÄK für Stmk und dem damaligen Hauptverband der österr SozVTr kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, die mitbeteiligte stmk GKK [nunmehr: ÖGK] könne im Wege eines Feststellungsantrags daran gehindert werden, notwendige Krankenbehandlungen iSd § 135 ASVG durchzuführen, zumal auch kein anderer Facharzt diese Krankenbehandlung als Sachleistung auf Kosten der mitbeteiligten GKK erbringen könnte. Der Gesamtvertrag hat eindeutig nicht zum Ziel und kann nicht zum Ziel haben, dass unter bestimmten Umständen im Interesse einer ÄK bzw der von ihr vertretenen Ärzte notwendige Krankenbehandlungen unterlassen werden (vgl VwGH 12. 10. 2017, Ro 2017/08/0009). Einer Klarstellung durch den VwGH bedarf es nicht.

