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Keine Zuständigkeit des BVwG für Beschwerde gegen Bescheid über die Zurücknahme der Anerkennung als Ausbildungsstätte

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Karl StögerRdM-LS 2020/77RdM-LS 2020, 193 Heft 5 v. 1.10.2020

Der VwGH hat im Erk v 4. 4. 2019, Ro 2017/11/0003, mit Hinweis auf die Mat zur VerwG-Nov 2012 (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 15) die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde in einer Angelegenheit des § 117c Abs 1 ÄrzteG 1998 verneint, wenn eine in dieser Bestimmung aufgezählte Aufgabe der ÖÄK - wie im vorliegenden Fall die Zurücknahme der Anerkennung als Ausbildungsstätte gem § 10 Abs 8 ÄrzteG 1998 - infolge deren Beseitigung durch den VfGH und gegebener Anlassfallwirkung nicht mehr zum übertragenen Wirkungsbereich der ÖÄK zählt und daher nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd Art 131 Abs 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren ist [hier: Zurückweisung der Rev aufgrund bestehender Rsp].

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