Der Disziplinaranwalt kann - auch wenn ihm in § 150 ÄrzteG weitreichende Befugnisse eingeräumt werden - mangels behördlicher Befugnisse keine Verfolgungshandlungen setzen. Es kommt für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 137 ÄrzteG auf der Disziplinarkommission oder dem Untersuchungsführer zuzurechnende Akte an.
Ra 2020/09/0012

