Durch Streichung aus der Ärzteliste erlischt gem § 68 Abs 4 ÄrzteG die Zugehörigkeit eines Arztes zu einer ÄK. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (vgl § 135 ÄrzteG).
Ein ärztegesetzliches Disziplinarverfahren ist für den Fall des Ausscheidens des Disziplinarbeschuldigten aus der Ärzteliste während eines anhängigen Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung der StPO abzubrechen.

