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Streichung aus der Ärzteliste während eines Disziplinarverfahrens

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Karl StögerRdM-LS 2020/79RdM-LS 2020, 194 Heft 5 v. 1.10.2020

Durch Streichung aus der Ärzteliste erlischt gem § 68 Abs 4 ÄrzteG die Zugehörigkeit eines Arztes zu einer ÄK. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (vgl § 135 ÄrzteG).

Ein ärztegesetzliches Disziplinarverfahren ist für den Fall des Ausscheidens des Disziplinarbeschuldigten aus der Ärzteliste während eines anhängigen Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung der StPO abzubrechen.

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