Nach der VwGH-Rsp bezieht sich das Auskunftsrecht des § 26 Abs 1 DSG 2000 betreffend "allfällige(r) Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen" nicht auf Abfragen von Daten durch Mitarbeiter desselben Auftraggebers. Dies gilt jedenfalls, soweit die Daten nicht für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden. Es erscheint auch sachgerecht, eine Übermittlung iSd § 26 Abs 1 DSG 2000 nur dann anzunehmen, wenn die Definition des § 4 Z 12 DSG 2000 erfüllt wird, wonach ein "Übermitteln von Daten" auch dann vorliegt, wenn Daten innerhalb der Sphäre ein und desselben Auftraggebers für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden.

