1. Eine juristische Person [hier: Arzneimittel-Großhändler] ist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 24 DSG aktivlegitimiert, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet.
1. Eine juristische Person [hier: Arzneimittel-Großhändler] ist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 24 DSG aktivlegitimiert, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet.
