Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat ua zu erfolgen, wenn es das Wohl der vertretenen Person erfordert. Die Beurteilung, was zum Wohl einer betroffenen Person gereicht und ob die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendig ist, kann immer nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen.

