Ein Rechtsmittel eines Betroffenen muss die Unterschrift eines ihn vertretenden Rechtsanwalts oder Notars aufweisen. Ein Vertretungsverhältnis zum Betroffenen ist aus einer bloßen Beurkundungstätigkeit noch nicht abzuleiten.
4 Ob 62/20a
Abstract aus RdM-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

