Der Zweck von § 27d Abs 1 Z 6 KSchG ist die Herstellung einer bestmöglichen Kostentransparenz. Eine Klausel erweist sich als intransparent iSd § 27d Abs 4 KSchG, wenn sie lediglich den vom Sozial- oder Behindertenhilfeträger übernommenen Tagessatz ohne entsprechende ziffernmäßige Aufstellung nennt. Wird weder darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufschlüsselung nicht erfolgt, noch über die bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung in Bezug auf die geförderten Leistungen informiert, kann sich ein Heimbewohner kein klares Bild über die vom Sozial- und Behindertenhilfeträger geschuldeten Leistungen verschaffen.

