Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen. Eine Kindeswohlgefährdung setzen solche Maßnahmen nicht voraus.
Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen. Eine Kindeswohlgefährdung setzen solche Maßnahmen nicht voraus.
