Das BVwG hat denkmöglich im Ausgangsverfahren bloß die gem § 117c Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1998 neu von der ÖÄK im übertragenen Wirkungsbereich erlassene V anzuwenden. Nur insoweit ist die Anfechtung dieser und des § 117c Abs 2 Z 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2019/20 zulässig; im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

