Betreffend die Hinterbliebenenunterstützung nach § 38 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der ÄK sind Gestaltungen durch das Wohlfahrtsfonds-Mitglied selbst [hier: den Vater des RevWerbers] grds möglich (vgl § 38 Abs 2 bis 5 und Abs 7, § 49 Satzung). Ob eine Ausübung möglicher Gestaltungen zur Aktivierung der Forderung (oder zum Zufluss) geführt hätte, ist mangels tatsächlicher Ausübung nicht zu beurteilen.

