Der VwGH ist der Rechtsansicht des VfGH gefolgt, wonach die dem Präsidenten der ÖÄK vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Eintragung in die Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH im Erk G 242/2018 fortgeltenden Fassung - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, und hat einen Beschluss des Präsidenten der ÖÄK über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der ÖÄK in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen BM und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde gem Art 131 Abs 2 B-VG das BVwG zuständig ist. Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der die Eintragung in die Ärzteliste betrifft.

