Die Bestimmungen über die Anerkennung bzw Zurücknahme oder Einschränkung der Anerkennung als Ausbildungsstätte sind auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG gestützt. Da diese Angelegenheiten nicht in Art 102 Abs 2 B-VG angeführt sind und auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt, sind sie in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

